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Pflanzenschutzmittelkartell

PSM Nachweis

Für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Kartellabsprachen bei Pflanzenschutzmitteln (PSM) muss nachgewiesen werden, wer von wem wann welche PSM in welcher Menge zu welchem (durchschnittlichen) Nettoeinkaufspreis bezogen hat (relevant sind sowohl Direktkäufe von den Kartellmitgliedern als auch PSM-Bezüge über den Landhandel oder sonstige Dritte).
 
Es sind elektronische Kopien (Scans) von Einkaufsrechnungen aus dem Zeitraum 01.07.1998 bis 31.07.2022 erforderlich, die den Käufer, den Verkäufer, das PSM, die Menge, das Einkaufsdatum und den (durchschnittlichen) Nettoeinkaufspreis benennen. Sofern sich der Nettoeinkaufspreis erst aufgrund späterer Erstattungen ergibt, sind auch diese Gutschriften, wie etwa (halb-)jährliche Rückvergütungsschreiben, erforderlich. Zur Ermittlung der Nachwirkungen des Kartells und der Schadenshöhe werden solche Unterlagen auch für den Nachweis der PSM-Bezüge nach dem Kartellende im März 2015 benötigt. Auf die Lesbarkeit der elektronischen Kopien ist zu achten. Ggf. sind im späteren Verfahren noch weitere Unterlagen erforderlich. Daher sind keine Unterlagen, aus denen sich möglicherweise PSM-Bezüge ableiten lassen (Einkaufs- und Zahlungsbelege), mehr zu vernichten.
 
Soweit keine Einkaufsrechnungen mehr für bestimmte Zeiträume vorhanden sind, werden hilfsweise Unterlagen benötigt, aus denen in vergleichbarer Weise abgeleitet werden kann, wer von wem wann welche PSM in welcher Menge zu welchem (durchschnittlichen) Nettoeinkaufspreis bezogen hat.
Liste der relevanten Nachweise (in der Reihenfolge der Priorität und Stärke der Nachweise):

Unterlagen zum Nachweis

Inhalt

Quelle

Rechnungen

Käufer, Verkäufer, Datum, PSM, Menge, Verkäufer, (Netto-)Preis

Warenwirtschafts-/Buchhaltungssystem, Archiv, ggf. Händler, Berater etc.

Gutschriften

Erstattungsbetrag pro Käufer, Verkäufer, Menge und PSM (bzw. für den Gesamt-PSM-Einkauf) pro (Halb-)Jahr

Warenwirtschafts-/Buchhaltungssystem, Archiv, ggf. Händler, Berater etc.

Unterlagen, wenn und soweit Einkaufsrechnungen nicht mehr vorhanden sind

Inhalt

Quelle

Bestellformulare

Käufer, Verkäufer, Datum, PSM, Menge, Nettopreis

Warenwirtschafts-/Buchhaltungssystem, Archiv, ggf. Händler, Berater etc.

Lieferscheine

Käufer, Verkäufer, Datum, PSM, Menge, Nettopreis

Warenwirtschafts-/Buchhaltungssystem, Archiv, ggf. Händler, Berater etc.

Buchungssätze / Sachkontoauszüge / GuV / Jahresabschlüsse

(ggf. aus Rückschlüssen) Käufer, Verkäufer, Nettopreis je PSM und/oder je Lieferanten, Rechnungsdatum und/oder Bezugszeitraum

Warenwirtschafts-/Buchhaltungssystem, Archiv, ggf. Händler, Steuerberater etc.

Kontoauszüge / Zahlungsnachweis aus Buchhaltung

Käufer, Verkäufer, Verkaufspreis (brutto oder netto) sowie Rechnungs- und oder Kundennummer und/oder Rechnungsdatum muss ersichtlich sein

Warenwirtschafts-/Buchhaltungssystem, Archiv,  ggf. Hausbank

Auf die Lesbarkeit der elektronischen Kopien ist zu achten. Ggf. sind im späteren Verfahren noch weitere Unterlagen erforderlich. Daher sind keine Unterlagen, aus denen sich möglicherweise PSM-Bezüge ableiten lassen, mehr zu vernichten.