FAQs
IHR ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ
Warum müssen die Pflanzenschutzmittel-Großhändler für Kartellschäden haften?
Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass die führenden deutschen Großhändler in den Jahren ab 1998 bis zum 03. März 2015 rechtswidrig die Preise für den Verkauf von Pflanzenschutzmittel miteinander abgesprochen haben. Dies haben die Großhändler auch gegenüber dem Bundeskartellamt zugegeben. Die Großhändler können diese Feststellungen nun nicht mehr bestreiten. Hieraus ergibt sich damit nach dem Gesetz, dass die an dem Kartell beteiligten Großhändler gesamtschuldnerisch für alle Schäden haften, die aus diesen Preisabsprachen entstanden sind.
Müssen sie neben dem Bußgeld auch noch Schadensersatzzahlungen leisten?
Das Bußgeld hat mit dem Schadensersatz nichts zu tun. Das Bußgeld ist die Strafe, die die kartellbeteiligten Großhändler (wegen ihrer gravierenden Rechtsverstöße) an den Staat zahlen müssen. Unabhängig davon sind sie verpflichtet, den durch das Kartell Geschädigten Schadensersatz zu leisten.
Was ist die rechtliche Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatz in diesem Fall?
Nach gefestigter Rechtsprechung und anerkannten ökonomischen Erfahrungssätzen ist davon auszugehen, dass Preisabsprachen zu höheren Preisen führen. Kunden von kartellbeteiligten Unternehmen zahlen überhöhte Preise und haben in Höhe dieses Preisaufschlags einen Schaden erlitten. Kartellgeschädigte sind aber nicht nur direkte Kunden der kartellbeteiligten Unternehmen, sondern auch Kunden dieser Kunden. Wenn ein Kartell den Markt weitgehend abgedeckt hat, dann ist auch davon auszugehen, dass das Preisniveau im Markt insgesamt wegen des Kartells überhöht war. Damit ist jeder der in einem Zeitraum von 1998 bis Ende 2015/2016, Pflanzenschutzmittel eingekauft hat, betroffen und hat einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung auf deutscher und europäischer Ebene haben in den letzten Jahren dafür gesorgt, dass dieser Anspruch durchgesetzt werden kann. Zum einen sollen Kartelltäter für die von ihnen verursachten Schäden aufkommen und Opfer entschädigt werden. Zum anderen sollen auch andere Unternehmen von vornherein davor abgeschreckt werden, ein Kartell zu Lasten ihrer Kunden und der Volkswirtschaft insgesamt zu begehen.
Wer hat Schadensersatzansprüche?
Wir gehen davon aus, dass jeder, der, egal bei wem, in Deutschland in dem Zeitraum, in dem sich das Kartell preislich ausgewirkt hat, Pflanzenschutzmittel eingekauft hat, kartellbedingt einen zu hohen Preis gezahlt hat. Damit besteht in Höhe dieses Preisaufschlags ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen die am Kartell beteiligten Großhändler. Die Schadensersatzansprüche bestehen auch dann, wenn es keine Geschäftsbeziehungen zu den am Kartell beteiligten Großhändlern gab. Da die am Kartell beteiligten Großhändler jeweils gesamtschuldnerisch für den gesamten Kartellschaden haften, können diese Schadensersatzansprüche gegen jeden am Kartell beteiligten Großhändler geltend gemacht werden.
Sind meine Schadensersatzansprüche nicht zum Teil schon verjährt?
Es trifft zu, dass nach deutschem Recht Schadensersatzansprüche aus der Anfangszeit des Kartells schon verjährt wären. Allerdings gehen wir aufgrund des vorrangigen Europäischen Rechts davon aus, dass wir auch noch Schadensersatzansprüche geltend machen können, die zu Beginn des Kartells entstanden sind. Dabei können wir uns auf ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs stützen. Wir werden also für jeden Teilnehmer der Klagegemeinschaft Schadensersatzansprüche aus seinen gesamten nachgewiesenen Pflanzenschutzmittel-Einkäufen ab 1998 geltend machen. Dies erhöht für jeden Teilnehmer deutlich die Chance hoher Schadensersatz– und Zinsansprüche.
Wie werden Schadenshöhen für Forderungen festgelegt?
Die Höhe Ihres Schadensersatzanspruches ergibt sich aus der Höhe der Differenz zwischen dem Preis, den sie für ihre Pflanzenschutzmittel gezahlt haben und dem Preis, den Sie gezahlt hätten, wenn es keine rechtswidrigen Preisabsprachen gegeben hätte. Da es diesen sog. hypothetischen Wettbewerbspreis im Markt gerade nicht gab, muss er und damit auch die Höhe des Schadens geschätzt werden. Richter haben die gesetzliche Befugnis, den Schaden zu schätzen. Die genaue Höhe Ihres Schadensersatzanspruchs wird letztlich entweder durch ein Gericht festgelegt oder in einem Vergleich mit der Gegenseite ausgehandelt. Um Ihre Ansprüche bestmöglich geltend zu machen, besteht das Team, das für Sie arbeitet, nicht nur aus Anwälten, sondern auch wettbewerbsökonomischen Experten. Diese Experten werden ein Schadensgutachten erstellen, das die Grundlage für die Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche sein wird. Eine erste Untersuchung von hunderttausenden von Rechnungen hat einen Kartellpreisaufschlag von jedenfalls ca. 10% und einen entsprechenden Schaden der Landwirte und landwirtschaftlichen Betriebe zuzüglich Zinsen ergeben.
Sind Zinsansprüche in der Schadensersatzleistung enthalten?
Sie haben gesetzliche Zinsansprüche auf ihre Schadensersatzansprüche und zwar von 5%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Juli 2005 und von 4% für die Zeit davor.
UNSER ANGEBOT
Was kostet mich die Beteiligung an der Klagegemeinschaft?
Keine Kosten, keine Gebühren oder Risiken. Nur im Erfolgsfall wird LitFin einen vergleichsweise kleinen Teil, ca. 25% des eingetriebenen Betrages als Erfolgsprovision erhalten. Die genaue prozentuale Höhe dieses Anteils hängt von der Höhe Ihres Schadensersatzanspruchs sowie davon ab, ob Sie Mitglied in einer mit uns kooperierenden Vereinigung oder einem mit uns kooperierenden Verband sind. Der Anteil, den LitFin erhalten wird, kann daher auch deutlich geringer als 25% sein. Sie werden, bevor Ihre Ansprüche mit einer Klage geltend gemacht werden, über die genaue Höhe informiert. Damit erhalten Sie im Erfolgsfall ca. 75% (bzw. ggf. sogar mehr) des für Sie eingetriebenen Betrags aus Schadensersatz und Zinsen. Im Unterliegensfall haben Sie keine Kosten, da LitFin diese als Prozessfinanzierer übernimmt.
Kann ich meine Ansprüche auch verkaufen?
Anstatt die Geltendmachung Ihrer Ansprüche durch LitFin vollständig finanzieren zu lassen, können Sie Ihre Ansprüche auch an LitFin verkaufen. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Rechnungen bieten wir Ihnen ca. 15% der nachgewiesenen Schadenssumme an. Vorteil eines Verkaufs Ihrer Ansprüche ist es, dass der Sachverhalt für Sie erledigt ist und Sie sofort eine Zahlung erhalten. Im Finanzierungsmodell müssen Sie auf die im Erfolgsfall wesentlich höhere Zahlung bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens durch ein Urteil oder einen Vergleich warten.
Welche Vorteile bietet mir das Angebot von LitFin?
Keine Kosten, Gebühren oder Risiken. Nur im Erfolgsfall wird LitFin einen vergleichsweise kleinen Anteil des eingetriebenen Betrags erhalten. Alles ist transparent geregelt. LitFin hat in diesem Bereich viel Erfahrung, so bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Opfern des LKW-Kartells oder von Inhabern von Wirecard-Aktien. Sie profitieren auch davon von spezialisierten und sehr anerkannten Anwälten und wettbewerbsökonomischen Experten vertreten und unterstützt zu werden, und zwar über das gesamte Verfahren hinweg und mit vollem Engagement. Dabei haben wir dasselbe Interesse wie Sie: Möglichst schnelle Durchsetzung eines möglichst hohen Schadensersatzes.
Was ist eine „kooperierende Vereinigung“ und wie erhöht sich bei meiner Mitgliedschaft meine Erfolgsbeteiligung?
Bei Mitgliedschaft einer mit uns kooperierenden Vereinigung oder eines mit uns kooperierenden Verbandes, erhalten Sie automatisch eine um 2%-Punkte höhere Erfolgsbeteiligung. Abhängig von der Summe der Schadensersatzansprüche aller Teilnehmer an der Klagegemeinschaft, die Mitglieder der Vereinigung oder des Verbandes sind, erhöht sich ihre Erfolgsbeteiligung um bis zu weitere 5%-Punkte, also insgesamt um bis zu 7%-Punkte. Wenn Sie Fragen dazu haben, ob die Vereinigung oder der Verband, deren oder dessen Mitglied Sie sind, mit uns kooperiert, wenden Sie sich einfach an Ihre Vereinigung oder Ihren Verband oder direkt an uns.
IHRE TEILNAHME
Wie kann ich an der Klagegemeinschaft teilnehmen?
Für eine Teilnahme registrieren Sie sich zunächst unverbindlich auf unserer Webseite.
Sie können bei der Registrierung angeben, ob Sie an einer Prozessfinanzierung oder einem Forderungsverkauf interessiert sind, wie Sie auf unser Angebot aufmerksam geworden sind, bei welchem Verband und bei welcher Vereinigung Sie Mitglied sind, ob es während des Kartellzeitraums zu einer Rechtsnachfolge (z.B. Hofübergabe) kam und ob Ihre Betriebe Teil eines Verbundes sind. Ihnen werden anschließend die entsprechenden Vertragsangebote, Mustervereinbarungen und Hinweise per E-Mail übermittelt. Dabei erhalten Sie auch eine sog. PSM-Nummer (PSM steht für Pflanzenschutzmittel) als Identifikationsnummer und einen eigenen Zugang zu unserer Plattform. Wenn Sie mit dem Vertragsangebot einverstanden sind, bitten wir Sie, dieses zu unterschreiben und zurückzusenden. Sie sind dann Teil der Klagegemeinschaft.
Welche Dokumente und Informationen zum Nachweis meiner Pflanzenschutzmittel-Einkäufe muss ich übermitteln?
Zur Teilnahme an der Klage und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen müssen Sie alle Dokumente zum Kauf von Pflanzenschutzmitteln zwischen dem 1. Juli 1998 und dem 30. Juni 2022 als Scans auf unsere Plattform hochladen. Wir benötigen in erster Linie Ihre Einkaufsrechnungen. Wenn Sie für länger zurückliegende Zeiträume keine Rechnungen mehr haben, akzeptieren wir auch andere Nachweise über Ihre Pflanzenschutzmittel-Einkäufe. Wir schicken Ihnen hierzu nach Ihrer Registrierung Instruktionspapiere zu. Das Zusammenstellen, das Einscannen und das Hochladen ist ein einmaliger Aufwand für Sie, den wir Ihnen leider nicht abnehmen können. Dies bildet jedoch die Grundlage der wettbewerbsökonomischen Bewertung Ihres Schadens sowie der Klageforderung.
Wieso soll ich auch Nachweise zum Einkauf von Pflanzenschutzmittel für die Zeit nach dem Kartell bis zum 30. Juni 2022 hochladen?
Es ist davon auszugehen, dass das Kartell sich auch nach seiner Beendigung noch preislich ausgewirkt hat. Hinzu kommt, dass eine anerkannte Methode zur Ermittlung des Schadens ein komplexer Vergleich der Preise während des Kartells und nach dem Kartell ist. Dabei werden alle preisrelevanten Faktoren, die nichts mit dem Kartell zu tun haben, herausgerechnet. Sowohl für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche als auch für die Vergleichsmethode brauchen wir Ihre Rechnungen bis zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres.
Kann ich die Schadensersatzansprüche auch geltend machen, wenn ich den Betrieb erst im Kartellzeitraum oder nach dem Ende des Kartells im März 2015 übernommen habe? Welche Unterlagen muss ich dann übermitteln?
Grundsätzlich kann nur der jetzige Inhaber des Betriebs Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Ansprüche hängen dabei an dem Betrieb und gehen regelmäßig automatisch mit dem Betrieb auf den neuen Betriebsinhaber über. Wir müssen dann nur nachweisen können, dass der Betrieb tatsächlich auf Sie übergegangen ist. In einem solchen Rechtsnachfolgefall brauchen wir daher auch die Belege für den Pflanzenschutzmittel-Einkauf, die von Ihrem Rechtsvorgänger getätigt wurden. Sollten Sie den Betrieb also z.B. im Wege der Erbfolge oder durch rechtsgeschäftliche Übertragung, wie im Falle einer Hofübergabe oder bei Auflösung einer vorher bestehenden oder Gründung einer neuen GbR oder GmbH & Co. KG, von einem Vorgänger übernommen haben, geben Sie dies bitte bei der Registrierung an. Sie müssen dafür unter „Rechtsnachfolge“ ein Häkchen setzen. Wir benötigen von Ihnen im nächsten Schritt die Übersendung von Nachweisen für den Übergang des Betriebs auf Sie, wie den Hofübergabevertrag oder aussagekräftige Auszüge, den Erbschein, Gesellschaftsverträge oder Gesellschaftsbeschlüsse. Ggf. werden wir Sie dann auch bitten, Abtretungen von Ansprüchen zu vereinbaren. Sie bekommen hierzu Hinweise und Muster zugeschickt.
Was ist, wenn mein Betrieb Teil eines Verbundes mehrerer Betriebe ist?
Wenn Ihr Betrieb Teil eines Verbundes mehrerer operativer Betriebe und/oder auch Verwaltungsgesellschaften oder Lohnunternehmen ist kann dieser Betrieb seinen Schaden eigenständig oder ggf. auch im Verbund aufgrund von Abtretungsvereinbarungen geltend machen. Setzen Sie dann bitte bei der Registrierung ein Häkchen unter „Verbund“. Wir werden Ihnen dann Hinweise hierzu sowie Muster von Abtretungsvereinbarungen schicken.
Ist es sicher, dass meine Ansprüche geltend gemacht werden?
Ihre Ansprüche werden auf jeden Fall zusammen mit den Ansprüchen der 2.000 weiteren Landwirten und landwirtschaftlichen Betriebe geltend gemacht. Die Geltendmachung der Ansprüche wird voraussichtlich in mehreren Klagen erfolgen.
Haben Sie schon eine Klage eingereicht? Gibt es schon Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite?
Wir haben der Gegenseite die Schadensersatzansprüche bereits angezeigt. Sie war bislang nicht zu Vergleichsverhandlungen bereit. Wir bereiten derzeit eine erste Klage für die Landwirte und landwirtschaftlichen Betriebe vor, deren Daten schon aufbereitet sind. Es werden aber auf jeden Fall die Ansprüche aller Landwirte und landwirtschaftlicher Betriebe der Klagegemeinschaft geltend gemacht.
IHRE SCHADENSERSATZFORDERUNG
Warum müssen die Pflanzenschutzmittel-Großhändler für Kartellschäden haften?
Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass die führenden deutschen Großhändler in den Jahren ab 1998 bis zum 03. März 2015 rechtswidrig die Preise für den Verkauf von Pflanzenschutzmittel miteinander abgesprochen haben. Dies haben die Großhändler auch gegenüber dem Bundeskartellamt zugegeben. Die Großhändler können diese Feststellungen nun nicht mehr bestreiten. Hieraus ergibt sich damit nach dem Gesetz, dass die an dem Kartell beteiligten Großhändler gesamtschuldnerisch für alle Schäden haften, die aus diesen Preisabsprachen entstanden sind.
Müssen sie neben dem Bußgeld auch noch Schadensersatzzahlungen leisten?
Das Bußgeld hat mit dem Schadensersatz nichts zu tun. Das Bußgeld ist die Strafe, die die kartellbeteiligten Großhändler (wegen ihrergravierenden Rechtsverstöße) an den Staat zahlen müssen. Unabhängig davon sind sie verpflichtet, den durch das Kartell Geschädigten Schadensersatz zu leisten.
Was ist die rechtliche Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatz in diesem Fall?
Nach gefestigter Rechtsprechung und anerkannten ökonomischen Erfahrungssätzen ist davon auszugehen, dass Preisabsprachen zu höheren Preisen führen. Kunden von kartellbeteiligten Unternehmen zahlen überhöhte Preise und haben in Höhe dieses Preisaufschlags einen Schaden erlitten. Kartellgeschädigte sind aber nicht nur direkte Kunden der kartellbeteiligten Unternehmen, sondern auch Kunden dieser Kunden. Wenn ein Kartell den Markt weitgehend abgedeckt hat, dann ist auch davon auszugehen, dass das Preisniveau im Markt insgesamt wegen des Kartells überhöht war. Damit ist jeder der in einem Zeitraum von 1998 bis Ende 2015/2016, Pflanzenschutzmittel eingekauft hat, betroffen und hat einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung auf deutscher und europäischer Ebene haben in den letzten Jahren dafür gesorgt, dass dieser Anspruch durchgesetzt werden kann. Zum einen sollen Kartelltäter für die von ihnen verursachten Schäden aufkommen und Opfer entschädigt werden. Zum anderen sollen auch andere Unternehmen von vornherein davor abgeschreckt werden, ein Kartell zu Lasten ihrer Kunden und der Volkswirtschaft insgesamt zu begehen.
Wer hat Schadensersatzansprüche?
Wir gehen davon aus, dass jeder, der, egal bei wem, in Deutschland in dem Zeitraum, in dem sich das Kartell preislich ausgewirkt hat, Pflanzenschutzmittel eingekauft hat, kartellbedingt einen zu hohen Preis gezahlt hat. Damit besteht in Höhe dieses Preisaufschlags ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen die am Kartell beteiligten Großhändler. Die Schadensersatzansprüche bestehen auch dann, wenn es keine Geschäftsbeziehungen zu den am Kartell beteiligten Großhändlern gab. Da die am Kartell beteiligten Großhändler jeweils gesamtschuldnerisch für den gesamten Kartellschaden haften, können diese Schadensersatzansprüche gegen jeden am Kartell beteiligten Großhändler geltend gemacht werden.
Sind Zinsansprüche in der Schadensersatzleistung enthalten?
Sie haben gesetzliche Zinsansprüche auf ihre Schadensersatzansprüche und zwar von 5%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Juli 2005 und von 4% für die Zeit davor.