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Pflanzenschutzmittelkartell

über den
fall

Mitglieder des Kartells

  • AGRAVIS Raiffeisen AG, Hannover Münster
  • AGRO Agrargroßhandel GmbH Co KG, Holdorf
  • BayWa AG, München
  • BSL Betriebsmittel Service Logistik GmbH Co KG, Kiel
  • Getreide AG, Hamburg
  • Raiffeisen Waren GmbH, Kassel
  • ZG Raiffeisen eG, Karlsruhe
  • Raiffeisen Waren Zentrale Rhein Main eG, Köln
  • Beiselen GmbH, Ulm [Kronzeuge]

An den Kartellabsprachen war auch Beiselen beteiligt. Ferner sollen Dehner und Agro Schuth an dem Kartell beteiligt gewesen sein.

Im Frühjahr 2020 hat das Bundeskartellamt gegen zumindest 8 bedeutende Großhändler von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland Geldbußen in Höhe von insgesamt rund 157 Mio. Euro wegen Absprachen bei Preislisten, teilweise Rabatten sowie Netto-Preisen für Pflanzenschutzmittel verhängt.

Abnehmer von Pflanzenschutzmittel können auch dann einen Schadensersatzanspruch gegen die Mitglieder des Kartells haben, wenn sie Pflanzenschutzmittel über den Landhandel oder sonstige Dritte bezogen haben. Die Kartellabsprache hat das allgemeine Preisniveau für Pflanzenschutzmittel angehoben und dadurch die Abnehmer von nachfolgenden Marktstufen und Kartellaußenseitern geschädigt.

Grundlage der Vereinbarung war eine gemeinsame Kalkulation der Großhändler, die zu weitgehend einheitlichen rabattfähigen Bruttopreislisten führte. Einige der betroffenen Großhändler hatten sich auch bei Schlüsselprodukten auf die zu gewährenden Rabattspannen und die Verkaufspreise an die Einzelhändler geeinigt. Die Abstimmung erfolgte sowohl im Rahmen von Einzelgesprächen als auch in Gesprächsrunden aller bundesweit oder regional tätigen, genossenschaftlichen und privaten Großhändler. Dieser Austausch endete mit den Hausdurchsuchungen des Bundeskartellamts am 3. März 2015.

Die von der Entscheidung des Kartellamts betroffenen Unternehmen haben die schuldhafte Kartellrechtsverletzung eingeräumt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich alle Landwirte und landwirtschaftlichen Betriebe, die im Zeitraum vom 2. Juli 1998 bis den 30. Juni 2019 Pflanzenschutzmittel direkt oder über Zwischenhändler von einem der genannten Großhändler bezogen haben, Schadensersatzansprüche geltend machen können. Die Zwischen- bzw. Landhändler waren nicht am Kartell beteiligt und haften nicht für Schäden. Sie gaben die erhöhten Preise an die Endkunden, meist Landwirte, weiter, die widerum den Schaden erlitten.

DIE SCHADENSHÖHE

  • Ausmaß des Kartells

    Faktoren wie die umfassende Marktdurchdringung, eine hohe Markttransparenz, eine begrenzte Verhandlungsmacht der Nachfrager, der hohe Organisationsgrad und die anhaltende Beständigkeit des Kartells sprechen für ein äußerst effizientes Kartell, das über den gesamten Zeitraum hohe Preisaufschläge durchsetzen konnte.

  • Schätzung des Schadens

    Da auch Experten diese hypothetischen Sachverhalte im Nachhinein nicht exakt bestimmen können, muss die Höhe des Schadens letztlich aufgrund von Erfahrungswerten und mithilfe wettbewerbsökonomischer Berechnungen geschätzt werden.

  • Höhe des Schadensersatzes

    Die Entschädigung ergibt sich aus der Differenz des gezahlten Preises für Pflanzenschutzmittel und dem Preis, der regulär auf dem Markt (ohne Kartell) gezahlt worden wäre.

  • Verzinsung von Schadensersatzansprüchen

    Schadensersatzansprüche müssen verzinst werden. Für Projekte, die weit in der Vergangenheit liegen, können die Zinsen somit einen erheblichen Betrag ausmachen.

  • Zinssätze

    Die Zinssätze betragen 4 % pro Jahr für Geschäfte bis einschließlich Juni 2005 und 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz für Geschäfte ab Juli 2005.